Verletzung der Aufsichtspflicht deliktunfähiger Kinder

Kinder unter 7 Jahren gelten als schuldunfähig und sind aus diesem Grund nicht haftpflichtig. Im öffentlichen Verkehr ist diese Begrenzung auf Kinder bis zum 10. Lebensjahr erhöht. Beispiel: Zündelt Ihr 6-jähriger Bub in der Garage des Nachbarn, die daraufhin abbrennt, so ist Ihr Kind nicht haftbar zu machen, da es schuldunfähig ist. Der Schaden muss von Ihrem Nachbarn getragen werden. Soweit das bürgerliche Gesetzbuch. Liegt jedoch Ihrerseits eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, so wird man sich an Ihnen schadlos halten. Hier greift diese Deckungserweiterung und übernimmt den Schaden. Die Erstattungsfähige Entschädigung ist auf eine bestimmte Summe begrenzt. Die Erstattungsgrenze ist bei den Anbietern unterschiedlich.