Haftpflichtversicherung - Schmerzensgeld

stellt den finanziellen Ausgleich dar, der für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zu zahlen ist. - § 253 BGB - Der Schmerzensgeldanspruch hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion ist übertragbar und vererblich.

Ein Schmerzensgeld kommt sowohl im Falle der Verschuldenshaftung, wie auch bei der Gefährdungshaftung in Betracht. Auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann ein Schmerzensgeld beansprucht werden. |